SCHALTUNG + AUTOMAT | MOTORRAD 079 2 800 800
Die Auto und Motorrad Fahrschule Baschi GRUP AG aus Dübendorf begleitet dich vom Nothelferkurs, Theoriekurse, Verkehrskunde, Motorradgrundkurse bis hin zur praktischen Auto Führerprüfung auf Handschaltung oder Automat.
Die Fahrschule wurde in Dübendorf gegründet und hat sich durch unsere Kompetenz und vor allem durch unsere Kundenzufriedenheit im Einzugsgebiet Dübendorf - Glattal schnell etabiliert und ist zu einer der bekanntesten Fahrschulen herangewachsen.
Unsere Fahrschule findest du auch im Fahrlehrervergleich des Kantons.
Unsere Fahrschüler geniessen ein praxisorientiertes Lernen und eine professionelle Fahrausbildung der Kat. B (Auto) nach neuster Lehrmethodik. Modernste Fahrzeuge garantieren dir viel Spass und schaffen eine angenehme Lernatmosphäre um deinen Führerausweis sicher zu erlangen.
Was ist die einjährige Lernphase?
Wer einen Lernfahrausweis vor dem 20. Altersjahr erwirbt, muss ab dem 1. Januar 2021 eine praktische Lernphase von mindestens 12 Monaten durchlaufen. Mit der längeren Begleitphase der Lernfahrer erhofft sich der Gesetzgeber, dass diese mehr Routine bekommen und weniger Unfälle haben.
Ich habe Jahrgang 2001/2002 – was bedeutet die neue einjährige Lernphase für mich?
Wenn du bis Ende 2020 den Lernfahrausweis erworben hast, bist du von der einjährigen Lernphase befreit, da diese erst ab 2021 in Kraft tritt. Ab dem 1. Januar 2021 ist die einjährige Lernphase auch für dich Pflicht, wenn du den Lernfahrausweis vor dem 20. Geburtstag erwirbst.
Ich habe Jahrgang 2003 – kann ich mit 17 schon Autofahren?
Damit der Führerausweis für Personenwagen trotz der Lernphase im Alter von 18 Jahren erworben werden kann, besteht neu die Möglichkeit den Lernfahrausweis bereits mit 17 Jahren zu erlangen. So können ab dem 1. Januar 2021 Personen mit Jahrgang 2003 den Lernfahrausweis erlangen. Voraussetzung dafür ist das Bestehen der Basistheorieprüfung. Die praktische Führerprüfung dürfen diese Personen ab dem 18. Geburtstag ablegen und müssen somit den Lernfahrausweis nicht 12 Monate besitzen. Achtung: Wer Jahrgang 2003 hat, muss vor dem 31.12.2021 den Lernfahrausweis erworben haben. Sonst gilt auch für ihn/sie die einjährige Lernphase.
Ich bin 20 Jahre alt. Was bedeutet die neue Regelung für mich?
Wenn du den Lernfahrausweis nach dem 20. Geburtstag erwirbst, bist du von der einjährigen Lernphase befreit.
Beispiele aus der Praxis als Illustration
Alexandra H. ist am 1. Juni 2001 geboren worden. Erwirbt sie den Lernfahrausweis zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 1. Juni 2021, muss sie diesen mindestens ein Jahr besitzen, um zur praktischen Prüfung zugelassen zu werden. Erhält sie den Lernfahrausweis noch vor dem 31. Dezember 2020 oder nach ihrem 20. Geburtstag am 1. Juni 2021, muss sie nicht die Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen.
Beat L. hat am 15. September 2002 das Licht der Welt erblickt. Erhält er den Lernfahrausweis zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 15. September 2022, muss er diesen mindestens ein Jahr besitzen, um zur praktischen Prüfung zugelassen zu werden. Erwirbt er den Lernfahrausweis noch vor dem 31. Dezember 2020 oder nach seinem 20. Geburtstag am 15. September 2022, muss er nicht die Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen.
Isabelle M. ist am 22. Mai 2003 geboren worden. Sie kann den Lernfahrausweis bereits als 17-Jährige ab dem 1. Januar 2021 erwerben. Zur Prüfung zugelassen wird sie frühestens an ihrem 18. Geburtstag am 22. Mai 2021. Erwirbt Isabelle den Lernfahrausweis nicht vor dem 31. Dezember 2021, muss auch sie die einjährige Lernphase durchlaufen, bis sie zur Autoprüfung zugelassen wird.
Jasmine J. ist am 4. Februar 2004 zur Welt gekommen. Sie kann den Lernfahrausweis am 4. Februar 2021 erwerben, muss jedoch in jedem Fall die einjährige Lernphase durchlaufen und kann frühestens an ihrem 18. Geburtstag zur Autoprüfung antreten.
Am 1. Januar 2021 traten diverse neue Verkehrsregeln in Kraft, welche die Sicherheit erhöhen und den Verkehrsablauf flüssiger machen. Zudem gelten ab 2021 neue Führerausweisregelungen.
Die neuen Regeln im Überblick:
Motorisierter Verkehr:
Reissverschluss bei Fahrstreifenabbau und Autobahneinfahrten: Beim Abbau von Fahrstreifen ist das Reissverschlusssystem neu obligatorisch. Das gilt überall dort, wo Fahrstreifen enden: Zum Beispiel beim Wechsel von drei auf zwei Fahrstreifen, bei Unfällen oder Baustellen. Dabei fährt man auf beiden Spuren bis zum Abbau der Fahrstreifen. Dort lässt jeder Verkehrsteilnehmende auf der weiterführenden Spur einen Verkehrsteilnehmenden vom abgebauten Fahrstreifen nach dem Reissverschlussprinzip vor sich einfädeln. Die Automobilisten müssen die Fahrzeuge von der abgebauten Spur einschwenken lassen. Damit soll verhindert werden, dass bei Fahrstreifenabbauten zu früh auf den verbleibenden Streifen gewechselt wird, wie es heute oft geschieht. So kann der Verkehr besser fliessen. Einschwenkende Fahrzeuglenkende dürfen die Lücke aber nicht erzwingen, sie bleiben vortrittsbelastet.
Neu gilt das Reissverschlusssystem bei stockendem Verkehr auch bei Autobahneinfahrten. Das Nichtbeachten des Reissverschlussprinzips wird mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.- geahndet.
Rettungsgasse: Neu muss auf Autobahnen eine Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge freigehalten werden, bereits wenn sich der Verkehr nur noch mit Schrittgeschwindigkeit bewegt. Das gilt auch, wenn kein Blaulichtfahrzeug zu sehen oder zu hören ist. Bei zweispurigen Strassen ist die Rettungsgasse zwischen den beiden Spuren zu bilden, bei dreispurigen Strassen immer zwischen dem äussersten linken und dem mittleren Fahrstreifen. Das Nichtbeachten der Rettungsgasse wird mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.- geahndet.
Rechtsvorbeifahren: Auf den Autobahnen gilt nach wie vor das Rechtsfahrgebot. Wenn sich auf dem linken (oder bei dreispurigen Autobahnen auf dem linken und/oder mittleren) Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat, dürfen die Verkehrsteilnehmenden auf der rechten Spur neu mit der nötigen Vorsicht vorbeifahren, auch wenn sich rechts noch keine Kolonne gebildet hat. Das Rechtsüberholen (Ausschwenken auf den rechten Fahrstreifen und Wiedereinschwenken nach links) ist hingegen weiterhin verboten und wird mit einer Ordnungsbusse von CHF 250.- geahndet.
100 km/h für leichte Anhängerzüge:
Wer mit Personen- oder Lieferwagen einen Anhänger zieht, darf auf Autobahnen neu höchstens mit 100 km/h fahren. Der Anhänger darf nicht schwerer als 3,5 Tonnen sein und muss für diese Geschwindigkeit geeignet sein. Das gilt auch für das Zugfahrzeug und die Reifen. Es empfiehlt sich, vor der Fahrt Fragen zu Höchstgeschwindigkeit und -gewicht mit dem Händler oder Importeur oder im Rahmen der Fahrzeugprüfung beim Strassenverkehrsamt abzuklären.
Die neuen sowie weitere Verkehrsregeln für die Autobahn werden in der zweiten, erweiterten Auflage des sogenannten «Autobahn-Knigges» erklärend dargestellt (www.astra.admin.ch/knigge).
Langsamverkehr:
Rechtsabbiegen bei Rot für Velo und Mofa: «Rot ist rot!» Dieser Grundsatz gilt auch weiterhin. Neu ist, dass Rad- und Mofafahrende an Ampeln bei Rot rechts abbiegen dürfen, sofern dies mit einer Tafel mit einem gelben Velo und einem Pfeil signalisiert ist. Dabei muss auf Fussgängerinnen und Fussgänger sowie den Querverkehr geachtet werden, denn diese haben Vortritt. Wenn bei einer Ampel nichts signalisiert ist, gilt Rot auch für Velos und Mofas.
Primarschulkinder mit Velo auf dem Trottoir: Neu dürfen Kinder bis 12 Jahre mit dem Velo das Trottoir benützen - allerdings nur, wenn kein Radweg oder Radstreifen vorhanden ist. Dabei müssen sie auf Fussgängerinnen und Fussgänger Rücksicht nehmen, denn diese haben Vortritt.
Fahrradstrassen: In Tempo-30-Zonen können neu Fahrradstrassen eingerichtet werden. Fahrzeuge auf Fahrradstrassen haben gegenüber einmündenden Strassen Vortritt, d.h. der bisher geltende Rechtsvortritt in Tempo-30-Zonen gilt auf den Fahrradstrassen nicht. Entsprechend ist auf den einmündenden Strassen «Stop» oder «Kein Vortritt» signalisiert. Auf dem Boden können gelbe Velopiktogramme eine Fahrradstrasse kennzeichnen, müssen aber nicht. Tempo 30 gilt weiterhin.
Ruhender Verkehr:
Für den ruhenden Verkehr wird neu das Symbol «Ladestation» geschaffen. Damit können Abstellflächen bezeichnet werden, die über eine Ladestation für Elektrofahrzeuge verfügen. Parkfelder mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge können neu grün eingefärbt werden, damit Ladestationen leichter zu finden sind.
Einen intensiven und erlebnisreichen Motorradgrundkurs Fahrausbildung erhältst du auch in der Kat. A1 / A für Roller und Motorrad. Jede Woche finden mehrere Motorrad-Grundkurse statt.
Alle zwei bis drei Wochen findet ein Verkehrskunde-Kurs (VKU) in unserem Kurslokal in Dübendorf statt.
Ebenso bieten wir dir einen Nothelferkurs (NHK) alle zwei Wochen in Dübendorf an.
Bei uns kannst du dich optimal auf die Theorieprüfung vorbereiten; auf Wunsch individuelle Theorielektion in einer kleinen Gruppe oder online auf Theorie24 mit den Originalprüfungsfragen lernen.
(Lern-CD, Originalprüfungsfragen, Lernsoftware Autoprüfung, Bögele)
Deine Fahrschule fährt auf Schaltgetriebe und Automatikgetriebe in den anspruchsvollen Regionen Aadorf, Bachenbülach ZH, Baltenswil, Bassersdorf, Benglen, Binz, Bülach, Dietlikon, Dübendorf, Egetswil, Elsau, Esslingen, Fällanden, Fehraltorf ZH, Frauenfeld, Geeren, Glattal, Glattbrugg, Glattpark, Glattzentrum b. Wallisellen, Gockhausen, Greifensee, Gutenswil, Hegnau, Hirzenbach, Hittnau, Höri, Illnau-Effretikon ZH, Kindhausen, Kloten, Lindau ZH, Maur, Mönchaltorf, Münchwilen TG, Nänikon ZH, Neerach, Niederglatt ZH, Nürensdorf, Oberglatt ZH, Oerlikon, Opfikon, Pfaffhausen, Pfäffikon ZH, Rümlang, Russikon ZH, Schwamendingen, Schwerzenbach, Seebach, Seen, Sirnach TG, Stettbach, Sulzbach, Tagelswangen, Turbenthal ZH, Uster, Volketswil, Wallisellen, Wangen-Brüttisellen, Wermatswil, Wetzikon ZH, Winkel, Winterthur, Zell ZH, Zürich, Zürich Nord .
Das Kurslokal der Fahrschule in Dübendorf für die Motorradgrundkurse, Verkehrskunde, Nothelferkurse und Theoriekurse befindet sich direkt am Bahnhof Dübendorf an der Überlandstrasse 212 in der Überbauung "Insider Park" vis à vis vom Bahnhof (nähe Gleis 4).
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